Toprex - Fungizid und Wachstumsregler in einem
Toprex ist ein Kombinationsprodukt aus Wachstumsregler und Fungizid mit den Wirkstoffen Paclobutrazol (125 g/l) und Difenoconazol (250 g/l). Die max. Aufwandmenge beträgt 0,5 l/ha. Es sind maximal zwei Anwendungen (im Herbst und im Frühjahr) zugelassen.
Toprex zeichnet sich vor allem durch eine sehr gute und nachhaltige fungizide Wirkung sowie eine sehr gute und lang anhaltende Wachstumsregulierung mit deutlicher Erhöhung der Standfestigkeit aus. Toprex ist im Herbst im Raps besonders geeignet für etwas spätere Anwendungen, wenn bei einer langen Vegetation bis in den Spätherbst nachhaltige fungizide Leistung und Wachstumsregulierung gefordert ist. Die Aufwandmenge von 0,3 – 0,5 l/ha richtet sich nach der Wüchsigkeit des Rapses und dem Phoma-Befallsdruck.
Wachstumsregulatorische Eigenschaften von Toprex
Die wachstumsregulatorische Wirkung von Toprex beruht auf dem Eingriff in die pflanzliche Gibberellin-Biosynthese, wodurch Zellstreckung und Zellteilung gehemmt werden. Dadurch wird übermäßiges Längenwachstum des Bestandes gebremst, so dass die Überwinterungsfähigkeit sowie die Standfestigkeit der Kultur verbessert werden. Damit ist auch das Lagerrisiko verringert, so dass eine problemlose Ernte und die volle Ausschöpfung des Ertragspotentials möglich werden.
Fungizide Eigenschaften von Toprex
Die fungizide Wirkung von Toprex beruht auf dem Eingriff in die pilzliche Ergosterol-Biosynthese. Das Pflanzenschutzmittel wirkt gegen die Wurzelhals- und Stängelfäule sowohl vorbeugend (protektiv) als auch befallshemmend (kurativ).
Vorteile von Toprex
- Nachhaltige Dauerwirkung: Die auf den Boden gelangenden Fungizidmengen werden über die Wurzeln und das Hypokotyl aufgenommen.
- Sichere Wirkung auch bei Trockenheit
- Bessere Verträglichkeit durch kontinuierliche Wirkstoffnachlieferung
- Stark gegen Phoma
- Mehr Wurzelwachstum
Pflanzenschutzmittel und Biozidprodukte vorsichtig verwenden. Vor Verwendung stets Etikett und Produktinformation lesen. Dieses Produkt ist zur Anwendung auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Flächen vorgesehen. Ein Einsatz auf sonstigen Freilandflächen („Nichtkulturland“, insbesondere befestigte Wege und Plätze bzw. Flächen für die Allgemeinheit) ist ohne Genehmigung nicht erlaubt.